Informationen

Nachrichten

14.Stemweder Biker Treffen mit Next Chapter Sonntag, 8. September 2019 von
10 bis 15 Uhr am Life House, Stemwede-Wehdem 

Andere Biker treffen, eine Vielzahl von Motorrädern sehen und bestaunen,
lockere Benzingespräche rund um das Motorrad führen und bei Live Musik mit
netten Leuten gemeinsam im Open Air Café sitzen – das kam bei den Stemweder
Biker Treffen in den vergangenen Jahren gut an. Hunderte von Bikern trafen sich
am Life House und genossen die Atmosphäre bei Brötchen und Kaffee. „Auf Grund
der großartigen Resonanz in den vergangenen Jahren mit weit über 600
teilnehmenden Motorradfahrern haben wir dieses Jahr wieder ein Biker Treffen
mit Live Musik organisiert“, so Klaus Riechmann vom veranstaltenden Verein für
Jugend, Freizeit und Kultur in Stemwede e.V. (JFK). Am Sonntag, den 8.
September von 10 bis 15 Uhr findet bereits das 14. Stemweder Biker Treffen am
Life House in Stemwede-Wehdem statt. Für den musikalischen Rahmen sorgen „Next
Chapter“.

„Next Chapter“ das ist handgemachte Rockmusik aus dem Wittlager Land.
„Next Chapter“ spielen live, spielen Rock, spielen mit Leidenschaft und laden
das Publikum ein, sie auf eine musikalische Reise von den 70ern bis heute zu
begleiten. Mit Liedern von Metallica, ZZ-Top, AC/DC, Green Day, Volbeat, Die
Toten Hosen etc., wird das Publikum zum Mitsingen, Mittanzen oder auch zum Mitmachen
animiert. Die heutige Zusammensetzung der Band besteht seit 2013 und nimmt
ihren Ursprung im Jahr 1996 durch die Band „Bad Guys“. Alle Bandmitglieder
kommen aus dem Altkreis Wittlage und kennen sich zum Teil seit über 20 Jahren,
was sich auch im Spiel auf der Bühne widerspiegelt.

Für Informationen steht das Life House (Tel.: 05773/991401) zur Verfügung.

Motorrad-Demo
am 8.4.2018 in Lindlar aufgrund von Streckensperrungen


Link:


http://blog.bvdm.de/2018/02/26/bergisches-anlassen-8-4-2018-demo-gegen-streckensperrung/

Frankreich –10.01.2018

Tempolimit auf Landstraßen wird gesenkt

Auto- und Motorradfahrer, die gerne auf die Tube drücken, haben es in Frankreich künftig schwerer. Im Kampf gegen die hohe Zahl von Verkehrstoten will die Regierung das Tempolimit auf Frankreichs Landstraßen von 90 auf 80 Stundenkilometer senken. Die Maßnahme tritt am 1. Juli in Kraft und betrifft zweispurige Straßen ohne trennenden Mittelstreifen, in Frankreich insgesamt cirka 400.000 Straßenkilometer. Strecken, bei denen in jede Richtung zwei Spuren führen, sind von der Maßnahme ausgenommen. Hier gilt auch künftig Tempo 90. Unverändert bleiben sollen auch die Geschwindigkeitsbeschränkungen in Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen. Dort sind 50km/h, 110 km/h bzw. 130 km/h erlaubt.

Im Zuge der Verkehrssicherheit sind neben der Absenkung der Geschwindigkeitsbegrenzung auch höhere Strafen für Handynutzer am Steuer oder Autofahrer, die den Zebrastreifen ignorieren, vorgesehen. Diese Verschärfungen könnten 2019 kommen.

Quelle: ADAC Informationen 01.2018

In der Gruppe versetzt fahren!
Eine der
zentralen Regeln, die bei der Fahrt mit Gleichgesinnten in der Motorradgruppe eingehalten werden sollten, ist das versetzte Fahren.
Beim versetzen Fahren reihen sich alle Gruppenmitglieder abwechselnd links und rechts innerhalb der Fahrspur auf, ohne dabei zu nah am
Straßenrand oder in der Straßenmitte zu fahren.
Der erste Fahrer vorn (Tourguide) gibt das Schema vor – er fährt links in der Spur.

Was oftmals fälschlicherweise angenommen wird: Die Regel des versetzten Fahrens dient nicht der Verringerung des Sicherheitsabstandes zum Vordermann! Es geht vielmehr darum, jedem Gruppenmitglied eine bessere Sicht nach vorn und mehr Platz für ein eventuelles Bremsmanöver zu ermöglichen. Es muss also auch beim
versetzten Fahren ein ausreichend großer Sicherheitsabstand zwischen den Gruppenmitgliedern gewählt und eingehalten werden.

Das versetzte Fahren wird übrigens nur auf Geraden ausgeübt: Spätestens im Anfahrbereich von Kurven wird das versetzte Fahren aufgelöst. Ab hier fahren nämlich alle Gruppenmitglieder die Kurve auf der gleichen Fahrlinie.

Gute Fahrt!       Ihr ifz-Team



Urteil: Sturz wegen mangelnder Griffigkeit

Wer auf einer rutschigen Fahrbahn zu Sturz kommt, sollte recherchieren, ob es an der Stelle schon häufiger zu gleichen oder ähnlichen Unfällen gekommen ist. Weist die Fahrbahn Mängel auf,  die der Behörde bekannt sind oder aufgrund vorheriger Unfälle bekannt sein müssten, kann eine Schadenersatzpflicht des zuständigen Landes bestehen.Unfallhergang:
Der Kläger erlitt mit seinem Motorrad kurz hinter einer Ortsdurchfahrt einen Unfall, indem sein Motorrad seitlich weggerutscht ist. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt mit einer Gruppe von Motorradfahrern unterwegs gewesen. Die zum Unfallzeitpunkt feuchte Strasse verlief kurz hinter der Ortsdurchfahrt in einer leichte Steigung. Der Kläger ist mit ca.40 bis 45 km/h gefahren. Plötzlich und ohne dass dies für ihn in irgendeiner Form beherrschbar war, ist das Motorrad weggerutscht, so dass er mit dem Bike zu Fall kam. Der Sturz war, was ein Sachverständigengutachten ergab, schlicht die Folge einer mangelnden Griffigkeit des Fahrbahnbelages. Der Motorradfahrer war der Meinung, dass das für die Strasse zuständige Land im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht den Fahrbahnbelag längst hätte auswechseln und/oder ausbessern müssen, zumal es an dieser Stelle auch in der Vergangenheit immer mal wieder zu Unfällen gekommen war. Daher verklagte er das Land auf Ersatz der ihm entstandenen Schäden.

Das Landgericht Detmold gab der Klage am 03.02.2016 (Az: 9 O 86/15) im Wesentlichen statt und begründete sein Urteil wie folgt:
Das Land trifft generell die Verpflichtung, die von ihm unterhaltenen Verkehrswege von abhilfebedürftigen Gefahrenstellen freizuhalten. Es muss dabei zwar nicht für alle erdenklichen, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, denn eine absolute Gefahrlosigkeit kann nicht gefordert werden. Jeder Straßennutzer muss sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Allerdings, so das erkennende Gericht, muss der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, eben nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.Genau diesen Massstäben hatte das beklagte Land nicht entsprochen, denn der Fahrbahnbelag an der Unfallstelle wies bereits seit mehreren Jahren eine mangelhafte Griffigkeit auf, auf Grund derer nicht mehr gewährleistet war, dass Motorradfahrer trotz Einhaltung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt den streitgegenständlichen Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren konnten. Angesichts dieser Situation wäre der für das Land handelnde Straßenbau NRW dringend zu Abhilfemaßnahmen im Bereich der späteren Unfallstelle gehalten gewesen, so etwa durch Aufstellen entsprechender Warnschilder oder aber durch bauliche Sanierung des entsprechenden Straßenabschnitts. Da das Land derartige Abhilfe nicht geschaffen hat hat es seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und sich daher grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht.
Das Gericht hat allerdings zu Lasten des Klägers im vorliegenden, konkreten Fall die allgemeine Betriebsgefahr mit 25 % in Abzug gebracht, denn die von dem Motorrad ausgehende typische allgemeine Betriebsgefahr, die sich hier insbesondere auf Grund der relativen Instabilität eines Motorrads, insbesondere bei nasser Fahrbahn, realisiert hat, habe an der Entstehung des Unfalls zumindest mitgewirkt.
(Landgericht Detmold, 9 O 86/15)
Quelle  Entnommen ADAC Informationen